Mit der Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, welche mit Jänner 2013 in Kraft getreten ist, wurden die österreichischen Unternehmen verpflichtet, sich der Evaluierung psychischer Belastungen in ihrem Betrieb anzunehmen.
Mit der Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, welche mit Jänner 2013 in Kraft getreten ist, wurden die österreichischen Unternehmen verpflichtet, sich der Evaluierung psychischer Belastungen in ihrem Betrieb anzunehmen.
Damit wird das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz dahingehend erweitert, dass klargestellt wird, dass unter Gefahren, welche auf MitarbeiterInnen und Führungskräfte einwirken, nicht nur physische Belastungen gemeint sind (die bislang primär in der Gesetzgebung beschrieben wurden) sondern mit dem neuen ganzheitlichen Ansatz auch psychische Belastungen mit einzubeziehen sind. Der Begriff „Gesundheit“ unter § 2 Absatz 7a wurde nun um „physische und psychische Gesundheit“ erweitert.
In der Novelle wird auch die Möglichkeit der Beiziehung von
externen Fachleuten (explizit sind da z. B. Arbeitspsychologinnen genannt) für
ein solches Projekt vorgeschlagen! Wenn ein Unternehmen die Evaluierungspflicht
auch nur einigermaßen ernst nimmt, ist es sinnvoll, mit externen Fachleuten
zusammenzuarbeiten. Der externe geschulte Blick bringt absolute Vorteile, denn
er bringt die notwendige „Mehrperspektivität“ in das Projekt. Die Evaluierung
ausschließlich „intern“ ohne fachliche „Inputs“ von Außen abzuwickeln, ist bestenfalls
für die Homepage dienlich (von wegen, „wir sind so toll und haben sogar die
gesetzliche Vorgabe der Evaluierung der psychischen Belastungen in unserem
Unternehmen zur besten Zufriedenheit der MitarbeiterInnen vorgenommen“),
eröffnet aber sicherlich keinen wirklichen Diskurs über strukturelle Abläufe
und Prozesse und Zielvorgaben im Unternehmen und die damit einhergehenden
Belastungen. Oft wird auch zu fragen sein, stimmt die „Passung“: Stehen für die
vorgegebenen Aufgaben auch die entsprechenden personellen Ressourcen zur
Verfügung?
Mein geschätzter Kollege und Freund Tim Sturm, der auch die Grafik zur Verfügung stellte, ist
ausgewiesener Experte im Bereich der
Evaluierung psychischer Belastungen
in Unternehmen (nach der geltenden Fassung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes).
Er bietet mehrere Lösungen für alle Unternehmensgrößen an. Besonderheit seiner Arbeit sind die
übersichtlichen Auswertungen nach dem Ampelsystem. Dadurch sind Gruppen mit Handlungsbedarf auf
den ersten Blick ersichtlich.
Im Rahmen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (AschG) werden DienstgeberInnen in § 3 (1) dazu verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der DienstnehmerInnen in Bezug auf alle Aspekte, welche die Arbeit betreffen, zu sorgen. Außerdem habe sie bestehende Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung zu treffen.
Jetzt ist im Gesetzestext auch eine stärkere Betonung der Prävention von arbeitsbedingten psychischen Belastungen und Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchungen führt, zu finden. Der Gesetzgeber hat im Vorfeld dazu ausgeführt, dass viele Personen infolge psychischer Fehlbeanspruchungen Frühpensionen anzutreten haben und damit viel menschliches Leid wie auch betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Kosten verursacht werden.
Beispiele für psychische Belastungen
Psyche ist eine Funktion des Gehirns. Diese Funktion umfasst das Denken (die kognitiven Prozesse) und das Fühlen (emotionale Prozesse). Das heißt, dass sich der Begriff psychisch auf kognitive, informationsverarbeitende und emotionale Vorgänge im Menschen bezieht.
Es geht um Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken.
Im arbeitswissenschaftlichen Sinn ist der Begriff der Belastung neutral – arbeitsrechtlich hat er eine andere Bedeutung … „der hat eine Beanspruchung“.
Belastungen sind abzugrenzen von Beanspruchungen und Auswirkungen wie Zufriedenheit, Motivation, körperlichen Symptomen etc. Und: Die Quellen für Belastungen sind oft „unsichtbar“.
Zu einer Fehlbelastung kommt es immer dann, wenn eine Person eine Belastung auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht positiv bewältigen kann. Die Frage die sich da stellt ist: Habe ich Kenntnisse, Ausbildung, Zeit und Ressourcen in ausreichenden Maß für die Bewältigung der Aufgaben zur Verfügung?
Das Ausmaß, in dem eine Belastung in eine Fehlbelastung übergeht (bzw. Beanspruchung) hängt natürlich auch von der Dauer, dem Verlauf und der Intensität der Exposition (= wie lange bin ich bestimmten Arbeitsbedingungen ausgesetzt?) ab.
Eine häufige Folge psychischer Beanspruchung, die bald nach Beginn der Arbeitsaufnahme dazu führt, dass die Tätigkeit mit weniger Anstrengung als anfangs ausgeführt wird.
Ein innerer Zustand mit unterschiedlich hoher psychischer und körperlicher Funktionsuntüchtigkeit.
Je nach Dauer und Intensität kommt es zu unterschiedlichen Graden der Aktivierung. Dabei gibt es einen Bereich der optimalen, d. h. weder zu geringen noch zu hohen Aktivierung, der höchste Funktionstüchtigkeit sicher stellt.
Eine plötzliche Erhöhung der Beanspruchung kann jedoch zu einer unerwünschten Überaktivierung führen.
Vorübergehende Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Leistungsfähigkeit eines Menschen, die von Intensität, Daue rund Verlauf der vorangegangenen Beanspruchung abhängt.
Mögliche Folgen sind mehr
Erholung von psychischer Ermüdung kann besser durch eine zeitliche Unterbrechung der Tätigkeit statt durch deren Änderung erzielt werden (Monotonie).
Zustände des Menschen, die als Auswirkungen psychischer Beanspruchung in abwechslungsarmen Situationen auftreten.
Sie verschwinden schnell nach Eintreten eines Wechsels der Arbeitsaufgabe und / oder der äußeren Situation. Zu diesen Umständen zählen:
Als unangenehm empfundener Zustand, der von der Person als bedrohlich, kritisch, wichtig und unausbleiblich erlebt wird. Er entsteht besonders dann, wenn die Person einschätzt, dass sie ihre Aufgaben nicht bewältigen kann.
Mögliche Folgen sind Befindlichkeitsstörungen, Angstzustände, hoher Blutdruck, nervöse Magenschmerzen, steigendes Herzinfarktrisiko, sinkende Leistung, erhöhte Fehlerzahl (ganz starker, negativer, affektiver Zustand).
Ein langsam entstehender Zustand herabgesetzter Aktivierung, der bei lang andauernden einförmigen und sich wiederholenden Arbeitsaufgaben oder Tätigkeiten auftreten kann:
Bei abwechslungsarmen Beobachtungstätigkeiten langsam entstehender Zustand mit herabgesetzter Signalentdeckungsleistung (z. B. bei Radarschirm- und Instrumentaltafelbeobachtungen).
Monotonie und herabgesetzte Wachsamkeit unterscheiden sich zwar in den Entstehungsbedingungen, nicht aber in den Auswirkungen.
Ein Zustand der nervös-unruhevollen, stark affektbetonten Ablehnung einer sich wiederholenden Tätigkeit oder Situation, bei der das Erleben des „Auf-der-Stelle-Tretens“ oder des „Nicht-Weiter-Kommens“ besteht.
Zusätzliche Symptome psychischer Sättigung sind Ärger, Leistungsabfall und/oder Müdigkeitsempfinden und die Tendenz, sich von der Aufgabe zurückzuziehen.
Die psychische Sättigung ist im Gegensatz zu Monotonie und herabgesetzter Wachsamkeit durch ein unverändertes oder sogar gesteigertes Niveau der Aktivierung, verbunden mit negativer Erlebnisqualität, gekennzeichnet.
Es gibt nun diverse Verfahren, die bei der Evaluierung der psychischen Belastungen angewandt werden können.
Festzuhalten ist noch, dass de facto der Arbeitsplatz nicht aber die Person die diesen Arbeitsplatz inne hat, zu bewerten ist!
Zu bewerten ist:
Nach der Auswertung sind Gespräche mit den einzelnen Abteilungen zu führen, etwaige Maßnahmen sind in den Sicherheitsdokumentationsblättern festzuhalten.
Das Arbeitsinspektorat übt eine Kontrollfunktion aus, ihm gegenüber ist der Prozess, die Ergebnisse und die entsprechenden Maßnahmen zu evaluieren!